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Hinweise und Allgemeine Geschäftsbedingungen (Geltung für Buchungen bis 28. März 2020) finden Sie weiter unten.


Hinweise und Allgemeine Geschäftsbedingungen (Geltung für Buchungen ab 29. März 2020)

Die Endlich Rügen GmbH Ferienobjekte, Franklinstrasse 22, 01069 Dresden, im Folgenden auch kurz „ER“ genannt, ist für die Eigentümer von Appartements, Ferienwohnungen und -häuser ausschließlich als Vermittler tätig. Wir schließen im Auftrag des Eigentümers, für diesen als dessen Vertreter einen Vertrag ab. Der Name des Beherbergungsobjektes wird auf der jeweiligen Buchungsbestätigung genannt.

Für die Vermittlung der Reisen durch ER gelten die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen:

1.    Reiseanmeldung/Reisevermittlungsvertrag/Daten

1.1.    Mit Ihrer Reiseanmeldung bieten Sie als Feriengast uns den Abschluss eines Reisevermittlungsvertrages verbindlich an. Wenn das Ferienobjekt mittels einer Buchungsbestätigung durch ER zugesagt oder - falls eine schriftliche Zusage aus Zeitgründen nicht möglich war - mündlich oder telefonisch bestätigt worden ist, kommt zwischen dem Feriengast und dem Eigentümer der Hauptvertrag zustande. Für die Rechte und Pflichten des Reisegastes gegenüber dem Eigentümer gelten ausschließlich die Regelungen des Hauptvertrages, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Eigentümers sowie die jeweils zum Ferienobjekt gehörende Hausordnung.
1.2.    Die ER ist berechtigt, alle personenbezogenen Daten der Gäste auf Datenträgern zu speichern und diese Daten im Rahmen von Werbemaßnahmen zu nutzen. Eine Weitergabe der Daten an Dritte ist nicht gestattet, es sei denn, die ER ist zu einer solchen gesetzlich verpflichtet. Es wird darauf hingewiesen, dass personenbezogene Daten an die Kurverwaltung und ggf. an die jeweiligen Wohnungseigentümer weitergegeben werden müssen.

2.    Bereitstellung der Ferienobjekte

2.1.    Gebuchte Ferienobjekte stehen Ihnen am Anreisetag zwischen 16.00 und 18.00 Uhr zur Verfügung. Schadenersatzansprüche können nicht geltend gemacht werden, wenn die Bereitstellung des Ferienobjekts ausnahmsweise nicht bis 17.00 Uhr erfolgt. Sofern nicht ausdrücklich eine spätere Ankunftszeit vereinbart wurde, behält sich ER das Recht vor, kurzfristig bestellte Appartements, für die ein Anzahlungsbetrag nicht eingegangen ist, nach 18.00 Uhr anderweitig zu vergeben. Am Abreisetag ist das Ferienobjekt bis spätestens 10.00 Uhr besenrein zu überlassen und der Schlüssel bei der benannten Person abzugeben.

2.2.    Die ER ist berechtigt, bei verspätetem Auszug Mehrkosten zu berechnen.

3.    Zahlungsmodalitäten

3.1.    Mit Vertragsabschluss (Zugang der Buchungsbestätigung) ist eine Anzahlung des Miet-/Reisepreises fällig und innerhalb von 10 Tagen an uns zu bezahlen. Sie wird auf den Gesamtpreis angerechnet. Der Anzahlungsbetrag beläuft sich auf 20 % vom Gesamtmietpreis. Die Restzahlung von 80 % des Gesamtmietpreises muss bis spätestens vier Wochen vor Anreise ohne nochmalige Aufforderung auf das Konto der ER eingegangen sein. Bei Buchungen bis zu vier Wochen vor Anreise wird der Gesamtmietpreis sofort zur Zahlung fällig.
3.2.    Die ER ist nur dann an die Buchungsbestätigung gebunden, wenn die Zahlungen vollständig auf dem Geschäftskonto vor Anreise eingegangen sind. Ohne vollständige Bezahlung besteht kein Anspruch auf Bezug des Objektes und die vertraglichen Leistungen.
3.3.    Die ER behält sich ausdrücklich den Rücktritt vom Vertrag vor, wenn entweder die vereinbarte An- oder die Restzahlung ausbleibt oder nicht fristgerecht erfolgt. Etwaige Schadensersatzansprüche des Feriengastes aus diesem Grund sind ausgeschlossen.
 
4.    Reiserücktrittskostenversicherung

Im Miet-/Reisepreis ist keine Reiserücktrittskostenversicherung enthalten. Wir empfehlen Ihnen den Abschluss einer entsprechenden Versicherung.

5.    Stornierungsgebühren/Rücktritt vom Vertrag

5.1.    Der Feriengast kann jederzeit vor Reisebeginn vom Reisevertrag zurücktreten. Im Fall eines Rücktritts oder einer Umbuchung wird ein Bearbeitungsentgelt von EUR 80 zzgl. USt erhoben. Der Rücktritt ist schriftlich zu erklären. Maßgeblich ist der Eingang der Rücktrittserklärung bei ER. Tritt der Feriengast vom Reisevertrag zurück, wird ER unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen und der gewöhnlichen möglichen anderweitigen Verwendung der Ferienobjekte eine pauschalierte Stornokostenentschädigung wie folgt verlangen:
- ab 42 bis 15 Tage vor Mietbeginn 35 % des Übernachtungspreises
- ab 14  bis 7 Tage vor Mietbeginn 50 % des Übernachtungspreises
- ab 6 bis 1 Tag vor Mietbeginn 80 % des Übernachtungspreises
- am Tage des Mietbeginns bzw. bei Nichtantritt des Mietverhältnisses 90 % des Übernachtungspreises.
Umbuchungen, die nach Ablauf der vorgenannten Fristen erfolgen, gelten als Rücktritt und neue Buchung.
Bei vorzeitiger Abreise besteht kein Anspruch auf eine Mietpreiserstattung. Die vorgenannten Stornogebühren sind sofort fällig und können mit der geleisteten Anzahlung verrechnet werden.
5.2.    Macht ER eine Entschädigung geltend, ist der Feriengast trotzdem berechtigt, der ER die Entstehung eines geringeren oder keines Schadens nachzuweisen.
5.3.    Rechte und Pflichten aus den im Beherbergungsvertrag getroffenen Vereinbarungen dürfen nur mit Zustimmung der ER an Dritte übertragen werden.
5.4.    Wenn wir das Objekt bei einem Rücktritt ab dem 42. Tag vor Belegungsbeginn anderweitig tatsächlich neu belegen, so beträgt die Bearbeitungsgebühr 80,- EUR zzgl. MwSt.
5.5.    Nimmt der Feriengast vertragliche Leistungen, insbesondere infolge verspäteter Anreise und/oder früherer Abreise wegen Krankheit oder aus anderen, nicht von uns zu vertretenden Gründen nicht oder nicht vollständig in Anspruch, so besteht kein Anspruch auf anteilige Rückerstattung. ER bezahlt jedoch diejenigen Beträge zurück, die aus einer anderweitigen Vermietung des Objektes erlangt werden.

6.    Rücktritt der ER

6.1.    Die ER kann den Vertrag nach Belegungsbeginn kündigen, wenn ein vertragswidriges Verhalten trotz Abmahnung (diese kann auch mündlich erfolgen) vorliegt, das die unverzügliche Aufhebung des Vertrages rechtfertigt. Dies gilt insbesondere im Fall einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Beschädigung des Objekts oder des Inventars. Kündigt die ER, so behält sie den Anspruch auf den Gesamtpreis; sie muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die aus einer anderweitigen Belegung des Objektes erlangt werden.
6.2.    Die ER haftet nicht für die Folgen höherer Gewalt, von denen die Dienste der ER, der Eigentümer der Ferienobjekte oder von Lieferanten beeinflusst werden. Dazu gehören z.B. Anordnungen von Behörden, Kriege, Terroranschläge, Umweltkatastrophen, innere Unruhen, Flugzeugentführungen, Feuer, Überschwemmungen, Stromausfälle, Unfälle, Sturm, Streiks, Aussperrungen oder andere Arbeitskampfmaßnahmen etc.
 
7.    Haftung und Pflichten

7.1.    Das Vertragsobjekt darf nur mit der im Vertrag angegebenen Personenzahl belegt werden. Abweichungen hiervon bedürfen einer vorherigen schriftlichen Vereinbarung mit der ER. Die angegebene max. Personenzahl schließt auch Kinder ein. Im Falle einer Überbelegung sind wir berechtigt, eine zusätzliche Vergütung gemäß Preisliste für den Zeitraum der Überbelegung zu verlangen. Die überzähligen Personen haben das Mietobjekt auf Verlangen der ER unverzüglich zu verlassen. Dies gilt sinngemäß für Haustiere.
7.2.    Das Aufstellen von Zelten, Wohnwagen oder Ähnlichem auf den Grundstücken ist nicht erlaubt. Der Feriengast verpflichtet sich - zugleich für alle Mitreisenden - das Ferienobjekt pfleglich zu behandeln.
7.3.    Die Haftung der ER sowie ihrer Mitarbeiter ist grundsätzlich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Im Falle der schuldhaften Verletzung von Hauptvertragspflichten oder bei arglistiger Täuschung besteht eine Haftung im gesetzlichen Umfang. Bei einer Verletzung von Hauptleistungspflichten ist die Haftung für Mitarbeiter des Unternehmens auf den typischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, wobei mittelbare Schäden insoweit ausgeschlossen sind. Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz für Personenschäden, einer vereinbarten Beschaffenheit oder bei arglistig verschwiegenen Mängeln. Bei nicht vertragsgemäßem Zustand des Ferienobjekts kann der Mieter bis 24 Stunden nach seiner Anreise Abhilfe verlangen. Dabei hat der Mieter Mitwirkungspflicht und ist verpflichtet, alles zu tun, um zu einer Behebung der Störung beizutragen und eventuell entstehende Schäden zu vermeiden. Er ist insbesondere verpflichtet, Beanstandungen unverzüglich anzuzeigen.
7.4.    Die ER haftet nicht für den Verlust oder die Beschädigung durch eingebrachte Sachen des Feriengastes einschließlich PKW. Die Einbringung eigenen Eigentums in das Mietobjekt einschließlich der Einstellung des PKW auf dem Parkplatz sowie Unterstellplatz erfolgt auf eigene Gefahr des Feriengastes.
7.5.    Der Feriengast wird gebeten, unmittelbar nach Ankunft das Inventar zu überprüfen. Etwaige Fehlbestände sind spätestens am ersten Tag bei der benannten Person mitzuteilen.
7.6.    Bei Auszug muss das Ferienobjekt vom Feriengast gesäubert werden. Diese Pflicht gilt unabhängig von der Reinigung durch die ER oder deren Beauftragten. Bei nicht oder nicht ordnungsgemäß durchgeführter Reinigung ist die ER berechtigt, die entstehenden Kosten für den Mehraufwand  zu berechnen.
7.7.    Der Feriengast ist verpflichtet, bei eventuell auftretenden Leistungsstörungen alles ihm Zumutbare zu tun, um zu einer Behebung der Störung beizutragen und eventuelle Schäden so gering wie möglich zu halten.
7.8.    Beanstandungen wegen nicht vertragsgemäßer Leistungen sind unverzüglich, noch während des Aufenthalts, gegenüber der ER schriftlich anzuzeigen.
7.9.    Ein Haustier darf nur nach vorheriger, schriftlicher Vereinbarung mit der ER mitgebracht werden. Dieses muss in der Reservierung angezeigt werden. Für jede durch die eingebrachten Haustiere verursachten Schäden haftet ausschließlich der Gast.

8.    Weitere Obliegenheiten des Kunden

8.1.    Mängel am Gegenstand des Hauptvertrages (Ferienobjekt) sind gegenüber ER noch während des Aufenthalts unverzüglich schriftlich anzuzeigen; im zumutbaren Umfang ist Gelegenheit zur Abhilfe zu geben.
8.2.    Unterbleibt eine Mängelanzeige schuldhaft, entfallen alle Ansprüche des Nutzers aus dem Vermittlungsvertrag, soweit eine dem Nutzer zumutbare Abhilfe durch ER möglich gewesen wäre.
8.3.    Für Leistungsstörungen von dritter Seite, die nicht im direkten Zusammenhang mit dem Objekt und den vertraglichen Leistungen stehen, sowie für Schäden, die dem Feriengast oder seinen Mitreisenden durch unsachgemäße oder bestimmungswidrige Benutzung des Ferienobjektes oder seiner Einrichtungen entstehen, haften die ER nicht, es sei denn, dass der ER eine schuldhafte Verletzung von Aufklärungs-, Hinweis- und Sorgfaltspflicht anzulasten ist. Die Haftung ist auf Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden sind, beschränkt, es sein denn, die Schäden betreffen Leben, Körper oder Gesundheit. Für solche Schäden haftet die ER unbeschränkt.

9.    Rauchverbot in Ferienobjekten

Es darf grundsätzlich nur in den ausgewiesenen Ferienobjekten geraucht werden. In den Ferienimmobilien, die als Nichtraucherwohnung ausgewiesen sind, gilt ein absolutes Rauchverbot. Sollten der Vermieter oder die ER als Vermittler einen Verstoß gegen das Rauchverbot bei Abreise in dem gebuchten Ferienobjekt feststellen, so erhält der Vermieter einen Anspruch auf einen Schadensersatz in Höhe von 500 EUR zum Ausgleich für gesonderte Reinigungsmaßnahmen (z.B. spezielle Textil- oder Polsterreinigung) und, sofern erforderlich, für eine malerseitige Instandsetzung.

10.    Internetnutzung in Ferienobjekten

In ausgewiesenen Ferienobjekten steht dem Gast ein Internetzugang zur kostenpflichtigen oder kostenfreien Nutzung zur Verfügung. ER weist darauf hin, dass der Feriengast keinen Anspruch auf diese Leistung hat. Der Eigentümer sowie ER übernehmen keine Verantwortung und Haftung für die vom Feriengast besuchten Internetseiten und deren Inhalte sowie daraus resultierende Downloads, Bestellungen oder sonstige Verpflichtungen. ER übernimmt keine Haftung für den vom Eigentümer bereitgestellten und vom Reisegast genutzten Internetzugang.

11.    Verjährung

11.1.     Ansprüche des Feriengastes wegen nicht vertragsgemäßer Erfüllung des Vermittlungsvertrages seitens ER hat der Feriengast innerhalb eines Monats gegenüber ER geltend zu machen (Ausschlussfrist). Dies gilt nicht für Ansprüche des Feriengastes aufgrund einer Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder wegen sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung seitens ER oder der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Dies gilt auch für Ansprüche wegen versteckter, d.h. nicht offensichtlicher Mängel der Leistung. ER empfiehlt für die Anzeige die Schriftform.
11.2.     Die Ausschlussfrist beginnt mit dem im Hauptvertrag vereinbarten Ende der vermittelten Reiseleistung (bei mehreren unmittelbar aufeinanderfolgenden mit dem Ende der letzten), jedoch vor Kenntniserlangung der anspruchsbegründenden Tatsachen. Nach Ablauf der Ausschlussfrist kann der Reisegast  Ansprüche gegen ER nur geltend machen, wenn den Reisegast an der Nichteinhaltung der Ausschlussfrist kein Verschulden trifft.
11.3.     Ansprüche des Reisegastes gegen ER verjähren in einem Jahr. Dies gilt nicht für Ansprüche des Feriengastes aufgrund einer Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder wegen sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung seitens ER oder der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen oder auf einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beruhen. Die Verjährung richtet sich in diesem Falle nach den gesetzlichen Vorschriften.

12.    Kurtaxe

Kurtaxbeträge sind im Reisepreis nicht enthalten. Für den Aufenthalt ist eine Kurtaxe gemäß Satzung der jeweiligen Gemeinde zu entrichten.
 
13. Versicherungsvermittlung

Bei Beschwerden im Zusammenhang mit der Versicherungsvermittlung können Sie sich an den Versicherungsombudsmann e. V. (Schlichtungsstelle) wenden:

Versicherungsombudsmann e. V. Postfach 080632, 10006 Berlin
Telefon: 0800 3696000, Fax: 0800 3699000
E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de
www.versicherungsombudsmann.de

 14.    Gerichtsstand

14.1.    Der Reisegast kann ER nur am Sitz von ER verklagen.
14.2.    Für Klagen von ER gegen den Reisegast ist dessen Wohnsitz maßgeblich. Richtet sich die Klage gegen Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen, die Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist der Sitz der ER maßgeblich.

15.    Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, wird die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. In diesem verpflichten sich die Parteien an Stelle der unwirksamen Regelung eine wirksame Regelung zu vereinbaren, die den mit den unwirksamen Regelungen verfolgten wirtschaftlichen Zweck unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorschriften am nächsten kommt. Das gleiche gilt, soweit der Vertrag eine von den Parteien nicht vorgesehene Lücke ausweist.

 

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Hinweise und Allgemeine Geschäftsbedingungen (Stand: Juli 2018 bis 28. März 2020)


Die Endlich Rügen GmbH Ferienobjekte, Franklinstrasse 22, 01069 Dresden, im Folgenden auch kurz „ER“ genannt, ist für die Eigentümer von Appartements, Ferienwohnungen und -häuser ausschließlich als Vermittler tätig. Wir schließen im Auftrag des Eigentümers, für diesen als dessen Vertreter einen Vertrag ab. Der Name des Beherbergungsobjektes wird auf der jeweiligen Buchungsbestätigung genannt.

Für die Vermittlung der Reisen durch ER gelten die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen:

1.    Reiseanmeldung/Reisevermittlungsvertrag/Daten

1.1.    Mit Ihrer Reiseanmeldung bieten Sie als Feriengast uns den Abschluss eines Reisevermittlungsvertrages verbindlich an. Wenn das Ferienobjekt mittels einer Buchungsbestätigung durch ER zugesagt oder - falls eine schriftliche Zusage aus Zeitgründen nicht möglich war - mündlich oder telefonisch bestätigt worden ist, kommt zwischen dem Feriengast und dem Eigentümer der Hauptvertrag  zustande. Für die Rechte und Pflichten des Reisegastes gegenüber dem Eigentümer gelten ausschließlich die Regelungen des Hauptvertrages, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Eigentümers sowie  die jeweils zum Ferienobjekt gehörende Hausordnung.
 

1.2.    Die ER ist berechtigt, alle personenbezogenen Daten der Gäste auf Datenträgern zu speichern und diese Daten im Rahmen von Werbemaßnahmen zu nutzen. Eine Weitergabe der Daten an Dritte ist nicht gestattet, es sei denn, die ER ist zu einer solchen gesetzlich verpflichtet. Es wird darauf hingewiesen, dass personenbezogene Daten an die Kurverwaltung und ggf. an die jeweiligen Wohnungseigentümer weitergegeben werden müssen.

2.    Bereitstellung der Ferienobjekte

2.1.    Gebuchte Ferienobjekte stehen Ihnen am Anreisetag zwischen 16.00 und 18.00 Uhr zur Verfügung. Schadenersatzansprüche können nicht geltend gemacht werden, wenn die Bereitstellung des Ferienobjekts ausnahmsweise nicht bis 17.00 Uhr erfolgt. Sofern nicht ausdrücklich eine spätere Ankunftszeit vereinbart wurde, behält sich ER das Recht vor, kurzfristig bestellte Appartements, für die ein Anzahlungsbetrag nicht eingegangen ist, nach 18.00 Uhr anderweitig zu vergeben. Am Abreisetag ist das Ferienobjekt bis spätestens 10.00 Uhr besenrein zu überlassen und der Schlüssel an der Rezeption bzw. bei der benannten Person abzugeben.

2.2.    Die ER ist berechtigt, bei verspätetem Auszug Mehrkosten zu berechnen.

3.    Zahlungsmodalitäten

3.1.    Mit Vertragsabschluss (Zugang der Buchungsbestätigung) ist eine Anzahlung des Miet-/Reisepreises fällig und innerhalb von 10 Tagen an uns zu bezahlen. Sie wird auf den Gesamtpreis angerechnet. Der Anzahlungsbetrag beläuft sich auf 20 % vom Gesamtmietpreis. Die Restzahlung von 80 % des Gesamtmietpreises muss bis spätestens vier Wochen vor Anreise ohne nochmalige Aufforderung auf das Konto der ER eingegangen sein. Bei Buchungen bis zu vier Wochen vor Anreise wird der Gesamtmietpreis sofort zur Zahlung fällig.
3.2.    Die ER ist nur dann an die Buchungsbestätigung gebunden, wenn die Zahlungen vollständig auf dem Geschäftskonto vor Anreise eingegangen sind. Ohne vollständige Bezahlung besteht kein Anspruch auf Bezug des Objektes und die vertraglichen Leistungen.
3.3.    Die ER behält sich ausdrücklich den Rücktritt vom Vertrag vor, wenn entweder die vereinbarte An- oder die Restzahlung ausbleibt oder nicht fristgerecht erfolgt. Etwaige Schadensersatzansprüche des Feriengastes aus diesem Grund sind ausgeschlossen.
 

4.    Reiserücktrittskostenversicherung

Im Miet-/Reisepreis ist keine Reiserücktrittskostenversicherung enthalten, wir empfehlen Ihnen den Abschluss einer entsprechenden Versicherung.

5.    Stornierungsgebühren/Rücktritt vom Vertrag

5.1.    Der Feriengast kann jederzeit vor Reisebeginn vom Reisevertrag zurücktreten. Es wird ihm empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären. Maßgeblich ist der Eingang der Rücktrittserklärung bei ER. Tritt der Feriengast vom Reisevertrag zurück, kann ER unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen und der gewöhnlichen möglichen anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen eine pauschalierte Stornokostenentschädigung wie folgt verlangen:
- bis 90 Tage vor Mietbeginn Aufwandspauschale in Höhe von 50,00 EUR zzgl. MwSt.
- ab 89  bis 35 Tage vor Mietbeginn 50 % des Übernachtungspreises
- ab 34 bis 1 Tag vor Mietbeginn 80 % des Übernachtungspreises
- am Tage des Mietbeginns bzw. bei Nichtantritt des Mietverhältnisses 90 % des Übernachtungs-preises.
Bei vorzeitiger Abreise besteht kein Anspruch auf eine Mietpreiserstattung. Die vorgenannten Stornogebühren sind sofort fällig und können mit der geleisteten Anzahlung verrechnet werden.
5.2.    Macht ER eine Entschädigung geltend, ist der Feriengast trotzdem berechtigt, der ER die Entstehung eines geringeren oder keines Schadens nachzuweisen. ER behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit ER nachweist, dass ER wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist ER verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.
5.3.    Rechte und Pflichten aus den im Beherbergungsvertrag getroffenen Vereinbarungen dürfen nur mit Zustimmung der ER an Dritte übertragen werden.
5.4.    Gelingt es uns, das Objekt bei einem Rücktritt ab dem 60. Tag vor Belegungsbeginn anderweitig zu belegen, so beträgt die Bearbeitungsgebühr 80,- EUR  zzgl. MwSt.

5.5.    Nimmt der Feriengast vertragliche Leistungen, insbesondere infolge verspäteter Anreise und/oder früherer Abreise wegen Krankheit oder aus anderen, nicht von uns zu vertretenden Gründen nicht oder nicht vollständig in Anspruch, so besteht kein Anspruch auf anteilige Rückerstattung. ER bezahlt jedoch diejenigen Beträge zurück, die aus einer anderweitigen Vermietung des Objektes erlangt werden.

6.    Rücktritt der ER

6.1.    Die ER kann den Vertrag nach Belegungsbeginn kündigen, wenn ein vertragswidriges Verhalten trotz Abmahnung (diese kann auch mündlich erfolgen) vorliegt, das die unverzügliche Aufhebung des Vertrages rechtfertigt. Dies gilt insbesondere im Fall einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Beschädigung des Objekts oder des Inventars. Kündigt die ER, so behält sie den Anspruch auf den Gesamtpreis; sie muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die aus einer anderweitigen Belegung des Objektes erlangt werden.
6.2.    Die ER haftet nicht für die Folgen höherer Gewalt, von denen die Dienste der ER oder deren Lieferanten beeinflusst werden. Dazu gehören z.B. Anordnungen von Behörden, Kriege, Terroranschläge, Umweltkatastrophen, innere Unruhen, Flugzeugentführungen, Feuer, Überschwemmungen, Stromausfälle, Unfälle, Sturm, Streiks, Aussperrungen oder andere Arbeitskampfmaßnahmen etc.
 

7.    Haftung und Pflichten

7.1.    Das Vertragsobjekt darf nur mit der im Vertrag angegebenen Personenzahl belegt werden. Abweichungen hiervon bedürfen einer vorherigen schriftlichen Vereinbarung mit der ER. Die angegebene max. Personenzahl schließt auch Kinder ein. Im Falle einer Überbelegung sind wir berechtigt, eine zusätzliche angemessene Vergütung für den Zeitraum der Überbelegung zu verlangen. Die überzähligen Personen haben das Mietobjekt auf Verlangen der ER unverzüglich zu verlassen.
7.2.    Das Aufstellen von Zelten, Wohnwagen oder Ähnlichem auf den Grundstücken ist nicht erlaubt. Der Feriengast verpflichtet sich - zugleich für alle Mitreisenden - das Ferienobjekt pfleglich zu behandeln.
7.3.    Die Haftung der ER sowie ihrer Mitarbeiter ist grundsätzlich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Im Falle der schuldhaften Verletzung von Hauptvertragspflichten oder bei arglistiger Täuschung besteht eine Haftung im gesetzlichen Umfang. Bei einer Verletzung von Hauptleistungspflichten ist die Haftung für Mitarbeiter des Unternehmens auf den typischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, wobei mittelbare Schäden insoweit ausgeschlossen sind. Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz für Personenschäden, einer vereinbarten Beschaffenheit oder bei arglistig verschwiegenen Mängeln. Bei nicht vertragsgemäßem Zustand der Wohnung kann der Mieter bis 24 Stunden nach seiner Anreise Abhilfe verlangen. Dabei hat der Mieter Mitwirkungspflicht und ist verpflichtet, alles infolge zu tun, um zu einer Behebung der Störung beizutragen und eventuell entstehende Schäden zu vermeiden. Er ist insbesondere verpflichtet, Beanstandungen unverzüglich anzuzeigen.
7.4.    Die ER haftet nicht für den Verlust oder die Beschädigung durch eingebrachte Sachen des Feriengastes einschließlich PKW. Die Einbringung eigenen Eigentums in das Mietobjekt einschließlich der Einstellung des PKW auf dem Parkplatz sowie Unterstellplatz erfolgt auf eigene Gefahr des Feriengastes.
7.5.    Der Feriengast wird gebeten, unmittelbar nach Ankunft das Inventar zu überprüfen. Etwaige Fehlbestände sind spätestens am ersten Tag an der Rezeption bzw. bei der benannten Person mitzuteilen.
7.6.    Bei Auszug muss das Ferienobjekt vom Feriengast gesäubert werden. Diese Pflicht gilt unabhängig von der Reinigung durch die ER oder deren Beauftragten. Bei nicht oder nicht ordnungsgemäß durchgeführter Reinigung ist die ER berechtigt, die entstehenden Kosten für den Mehraufwand  zu berechnen.
7.7.    Der Feriengast ist verpflichtet, bei eventuell auftretenden Leistungsstörungen alles ihm zumutbare zu tun, um zu einer Behebung der Störung beizutragen und eventuelle Schäden so gering wie möglich zu halten.
7.8.    Beanstandungen wegen nicht vertragsgemäß erhaltener Reiseleistungen sind unverzüglich, noch während des Aufenthalts, gegenüber der ER schriftlich anzuzeigen.
7.9.    Ein Haustier darf nur nach vorheriger, schriftlicher Vereinbarung mit der ER mitgebracht werden. Dieses muss in der Reservierung angezeigt werden. Für jede durch die eingebrachten Haustiere verursachten Schäden haftet ausschließlich der Gast.

8.    Weitere Obliegenheiten des Kunden

8.1.    Mängel am Gegenstand des Hauptvertrages (Ferienobjekt) sind gegenüber ER noch während des Aufenthalts unverzüglich schriftlich anzuzeigen; im zumutbaren Umfang ist Gelegenheit zur Abhilfe zu geben.
8.2.    Unterbleibt eine Mängelanzeige schuldhaft, entfallen alle Ansprüche des Nutzers aus dem Vermittlungsvertrag, soweit eine dem Nutzer zumutbare Abhilfe durch ER möglich gewesen wäre.
8.3.    Für Leistungsstörungen von dritter Seite, die nicht im direkten Zusammenhang mit dem Objekt und den vertraglichen Leistungen stehen, sowie für Schäden, die dem Feriengast oder seinen Mitreisenden durch unsachgemäße oder bestimmungswidrige Benutzung des Ferienobjektes oder seiner Einrichtungen entstehen, haften die ER nicht, es sei denn, dass der ER eine schuldhafte Verletzung von Aufklärungs-, Hinweis- und Sorgfaltspflicht anzulasten ist. Die Haftung ist auf Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden sind, beschränkt, es sein denn, die Schäden betreffen Leben, Körper oder Gesundheit. Für solche Schäden haftet die ER unbeschränkt.

9.    Rauchverbot in Ferienobjekten

Es darf grundsätzlich nur in den ausgewiesenen Ferienobjekten geraucht werde. In den Ferienimmobilien, die als Nichtraucherwohnung ausgewiesen sind, gilt ein absolutes Rauchverbot. Sollten der Vermieter oder die ER als Vermittler einen Verstoß gegen das Rauchverbot bei Abreise in dem gebuchten Ferienobjekt feststellen, so erhält der Vermieter einen Anspruch auf einen Schadensersatz in Höhe von 500 EUR zum Ausgleich für gesonderte Reinigungsmaßnahmen (z.B. spezielle Textil- oder Polsterreinigung) und, sofern erforderlich, für eine malerseitige Instandsetzung.

10.    Internetnutzung in Ferienobjekten

In ausgewiesenen Ferienobjekten steht dem Gast ein Internetzugang zur kostenpflichtigen oder kostenfreien Nutzung zur Verfügung. ER weist darauf hin, dass der Feriengast keinen Anspruch auf diese Leistung hat. Der Eigentümer sowie ER  übernehmen keine Verantwortung und Haftung für die vom Feriengast besuchten Internetseiten und deren Inhalte sowie daraus resultierende Downloads, Bestellungen oder sonstige Verpflichtungen. ER übernimmt keine Haftung für den vom Eigentümer bereitgestellten und vom Reisegast genutzten Internetzugang.


11.    Verjährung

11.1.     Ansprüche des Feriengastes wegen nicht vertragsgemäßer Erfüllung des Vermittlungsvertrages seitens ER hat der Feriengast innerhalb eines Monats gegenüber ER geltend zu machen (Ausschlussfrist). Dies gilt nicht für Ansprüche des Feriengastes aufgrund einer Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder wegen sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung seitens ER oder der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Dies gilt auch für Ansprüche wegen versteckter, d.h. nicht offensichtlicher Mängel der Leistung. ER empfiehlt für die Anzeige die Schriftform.
11.2.     Die Ausschlussfrist beginnt mit dem im Hauptvertrag vereinbarten Ende der vermittelten Reiseleistung (bei mehreren unmittelbar aufeinanderfolgenden mit dem Ende der letzten), jedoch vor Kenntniserlangung der anspruchsbegründenden Tatsachen. Nach Ablauf der Ausschlussfrist kann der Reisegast  Ansprüche gegen ER nur geltend machen, wenn den Reisegast an der Nichteinhaltung der Ausschlussfrist kein Verschulden trifft.
11.3.     Ansprüche des Reisegastes gegen ER verjähren in einem Jahr. Dies gilt nicht für Ansprüche des Feriengastes aufgrund einer Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder wegen sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung seitens ER oder der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen oder auf einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beruhen. Die Verjährung richtet sich in diesem Falle nach den gesetzlichen Vorschriften.

12.    Kurtaxe

Kurtaxbeträge sind im Reisepreis nicht enthalten. Für den Aufenthalt ist eine Kurtaxe gemäß Satzung der jeweiligen Gemeinde zu entrichten.
 

13. Versicherungsvermittlung

Bei Beschwerden im Zusammenhang mit der Versicherungsvermittlung können Sie sich an den Versicherungsombudsmann e. V. (Schlichtungsstelle) wenden:

Versicherungsombudsmann e. V. Postfach 080632, 10006 Berlin
Telefon: 0800 3696000, Fax: 0800 3699000
E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de
www.versicherungsombudsmann.de

 

14.    Gerichtsstand

14.1.    Der Reisegast kann ER nur am Sitz von ER verklagen.
14.2.    Für Klagen von ER gegen den Reisegast ist dessen Wohnsitz maßgeblich. Richtet sich die Klage gegen Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen, die Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist der Sitz der ER maßgeblich.

15.    Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, wird die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. In diesem verpflichten sich die Parteien an Stelle der unwirksamen Regelung eine wirksame Regelung zu vereinbaren, die den mit den unwirksamen Regelungen verfolgten wirtschaftlichen Zweck unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorschriften am nächsten kommt. Das gleiche gilt, soweit der Vertrag eine von den Parteien nicht vorgesehene Lücke ausweist.